Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 34Artikel 2, Paragraph 34
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Eintragung in die Liste der Wirtschaftstreuhänder
§ 34. Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die Bestellungs- (Anerkennungs-)Urkunde binnen längstens drei Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, der Kammer zur Anbringung des Vermerkes über die Eintragung in die Liste der Wirtschaftstreuhänder und zur Ausstellung des Mitgliedsausweises, bei Befugniserweiterung zur Ergänzung desselben, vorzulegen. Die Bestellungs-(Anerkennungs-) Urkunde ist binnen längstens zwei Wochen mit dem Vermerk versehen dem Berechtigten zurückzustellen. Paragraph 34, Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die Bestellungs- (Anerkennungs-)Urkunde binnen längstens drei Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, der Kammer zur Anbringung des Vermerkes über die Eintragung in die Liste der Wirtschaftstreuhänder und zur Ausstellung des Mitgliedsausweises, bei Befugniserweiterung zur Ergänzung desselben, vorzulegen. Die Bestellungs-(Anerkennungs-) Urkunde ist binnen längstens zwei Wochen mit dem Vermerk versehen dem Berechtigten zurückzustellen.
Schlagworte
Bestellungsurkunde, Anerkenungsurkunde
Dokumentnummer
NOR12042158
Alte Dokumentnummer
N3194821336L